Statuten des Golfclubs St. Lorenzen


§ 1
Name, Sitz und Zweck des Clubs

Der Verein führt den Namen "Golfclub St. Lorenzen" und hat seinen Sitz in 8642 St. Lorenzen im Mürztal.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Golfsportes, des Jugendgolfsportes die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen und die Teilnahme an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, sowie den Betrieb der gesamten Golfanlage.

§ 2
Mittelaufbringung

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Jahresbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoren), sonstige Einnahmen, sowie durch Erträgnisse von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen aufgebracht.

§ 3
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

(1) Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die die vorgeschriebenen jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Jahresspielgebühr ohne Einschränkung zur Einzahlung bringen, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und das Recht haben, am Spielbetrieb aktiv teilzunehmen.

(2) Außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und das Recht haben, am Spielbetrieb aktiv teilzunehmen.

(3) Ehrenmitglieder, das sind jene Mitglieder, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

(4) Ruhende Mitglieder, (welche durch Krankheit, Beruf oder andere berücksichtigungswürdige Gründe für die laufende Golfsaison an der Ausübung des Golfsports verhindert sind) die durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und einer verminderten Jahresspielgebühr das Recht haben, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen, jedoch nicht am Spielbetrieb aktiv teilnehmen dürfen. Ruhende Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine ÖGV Mitgliedskarte.

(5) Weitere Arten der Mitgliedschaft, die vom Vorstand festgelegt werden

Über die Möglichkeit zum Wandel einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über Antrag des Mitgliedes.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Wurde zum Erwerb einer Mitgliedschaft die sogenannte "wiederverkäufliche einmalige Einschreibgebühr" zur Einzahlung gebracht, gelten bezüglich einer Veräußerung folgende Grundsätze:

a) Nach
Erwerb der Mitgliedschaft muss das Mitglied mindestens 3 Jahre den jährlich vorgeschrieben ordentlichen Mitgliedsbeitrag/ die Jahresspielgebühr ohne Einschränkungen zur Einzahlung gebracht haben.

b) Zum Zeitpunkt der Veräußerung muss eine Mitgliedschaft zum Golfclub St. Lorenzen bestehen.

c) Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod gehen alle Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten an die Erben über. Diesen steht es frei, selbst in die Mitgliedschaft einzutreten oder diese zu veräußern.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Streichung, oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 30.4. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 1 Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages /der Jahresspielgebühr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages und der Jahresspielgebühr bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen grob unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte sowie das Spielrecht ruhen. Die Mitgliedskarte zum GC St. Lorenzen und dem ÖGV ist bis zur Entscheidung beim Vorstand zu hinterlegen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und am allgemeinen Spielbetrieb teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen volljährigen Mitgliedern des Vereines zu.

(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Leistung der Mitgliedsbeiträge/Jahresspielgebühr in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(5) Jedes neu eintretende volljährige Mitglied hat einen einmaligen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von € 100,- zu leisten. Dieser wird für die Erhaltung der Umkleideräume und Caddyräume verwendet. Jugendlichen wird dieser Beitrag mit dem Erreichen der Volljährigkeit vorgeschrieben.

§7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8) der Vorstand (§§ 9 bis 12, die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8
Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis zum 31.12. des Folgejahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident.

(10) Der Generalversammlung bleibt vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzpersonen;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht;
g) eine über die jährliche Indexsteigerung (VPI 2000) hinausgehende Veränderung der Mitgliedsbeiträge, Einschreibgebühren und Jahresspielgebührengebühren
h) der Beschluss über Statutenänderungen und die Auflösung des Clubs;

§ 9
Vorstand

(1) Die Angelegenheiten des Clubs werden durch einen Vorstand besorgt, der aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassier und bis zu fünf weitern Mitgliedern besteht.

(2) Der Vorstand wird von der Generalsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Wahlvorschläge sind spätestens vier Tage vor der Wahl schriftlich beim Vorstand einzubringen und müssen mindestens von 5 Mitgliedern oder zwei Vorstandsmitgliedern mittels Unterschrift unterstützt werden. Der Wahlvorschlag hat alle im § 9 definierten Funktionen und zu jeder Funktion den Namen des Kandidaten zu umfassen. Die Wahl hat mittels Stimmzettel oder durch Beschluss der Generalversammlung durch offene Abstimmung zu erfolgen. Wird bei der Vornahme des Wahlaktes die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungs-bereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 11
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand versammelt sich so oft, als die zu erledigenden Angelegenheiten es erfordern. Zu jeder Sitzung müssen alle Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich eingeladen werden. Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes ihre Einberufung verlangen.

(2) Zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

§ 12
Vertretung nach außen, Zeichnung

(1) Nach außen hin wird der Club durch den Präsidenten, in dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Für den Club verbindliche Schriftstücke sind durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und einem Vorstands-mitglied zu unterfertigen. In finanziellen Belangen sind die Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten sowie die Unterschrift des Kassiers erforderlich. Bei zeitlicher Verhinderung des Präsidenten tritt an dessen Stelle der Vizepräsident. Bei dauernder Verhinderung ist binnen sechs Wochen durch den Vorstand eine Neuwahl anzuordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 13
Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzpersonen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt .Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14
Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne, aus 3 Personen bestehende Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Die Wahl des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Generalversammlung auf 2 Jahre. Über Einschreiten des Klägers wird das Schiedsgericht vom Präsidenten einberufen.

(3) Mitglieder des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat. Die Entscheidung kann vereinsintern nicht angefochten werden, doch hat der Vorstand das Recht, die ihm wichtig erscheinenden Entscheidungen durch die Generalversammlung überprüfen zu lassen.

§ 15
Auflösung des Clubs

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ft BAO zu verwenden. Der Empfänger ist von der Generalversammlung zu bestimmen. Bevorzugterweise ist ein Überschuss gemeinnützigen Sportzwecken zuzuführen. ..

 

:::';::,:"C~

,

Aktueller Stand (Dezember 2011)


WEBMASTER HOME NEWS ANFAHRT SPONSOREN GÄSTEBUCH KONTAKT Teetimes Reservierung Wettervorhersage