
Statuten des Golfclubs St. Lorenzen
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Clubs
Der Verein führt den Namen
"Golfclub St. Lorenzen" und hat seinen Sitz in 8642 St. Lorenzen im Mürztal.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege
und Förderung des Golfsportes, des Jugendgolfsportes die Ausrichtung von
sportlichen Veranstaltungen und die Teilnahme an sportlichen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen, sowie den Betrieb der gesamten Golfanlage.
§ 2
Mittelaufbringung
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Jahresbeiträge,
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoren), sonstige Einnahmen,
sowie durch Erträgnisse von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
aufgebracht.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
(1) Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die die vorgeschriebenen jährlichen
Mitgliedsbeiträge und die Jahresspielgebühr ohne Einschränkung zur Einzahlung
bringen, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und das Recht haben, am
Spielbetrieb aktiv teilzunehmen.
(2) Außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und das Recht
haben, am Spielbetrieb aktiv teilzunehmen.
(3) Ehrenmitglieder, das sind jene Mitglieder, die hiezu wegen ihrer besonderen
Verdienste um den Verein ernannt werden.
(4) Ruhende Mitglieder, (welche durch Krankheit, Beruf oder andere
berücksichtigungswürdige Gründe für die laufende Golfsaison an der Ausübung des
Golfsports verhindert sind) die durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und einer
verminderten Jahresspielgebühr das Recht haben, sich an der Vereinsarbeit zu
beteiligen, jedoch nicht am Spielbetrieb aktiv teilnehmen dürfen. Ruhende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine ÖGV Mitgliedskarte.
(5) Weitere Arten der Mitgliedschaft, die vom Vorstand festgelegt werden
Über die Möglichkeit zum Wandel einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
über Antrag des Mitgliedes.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen
sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Wurde zum Erwerb einer Mitgliedschaft die sogenannte "wiederverkäufliche
einmalige Einschreibgebühr" zur Einzahlung gebracht, gelten bezüglich einer
Veräußerung folgende Grundsätze:
a) Nach Erwerb der Mitgliedschaft muss das
Mitglied mindestens 3 Jahre den jährlich vorgeschrieben ordentlichen
Mitgliedsbeitrag/ die Jahresspielgebühr ohne Einschränkungen zur Einzahlung
gebracht haben.
b) Zum Zeitpunkt der Veräußerung muss eine Mitgliedschaft zum Golfclub St.
Lorenzen bestehen.
c) Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod gehen alle Rechte und Pflichten gemäß
dieser Statuten an die Erben über. Diesen steht es frei, selbst in die
Mitgliedschaft einzutreten oder diese zu veräußern.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch Streichung, oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 30.4. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung
länger als 1 Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages /der Jahresspielgebühr
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen
Mitgliedsbeitrages und der Jahresspielgebühr bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen grob unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte sowie das Spielrecht
ruhen. Die Mitgliedskarte zum GC St. Lorenzen und dem ÖGV ist bis zur
Entscheidung beim Vorstand zu hinterlegen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4. genannten
Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und am allgemeinen
Spielbetrieb teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht stehen allen volljährigen Mitgliedern des Vereines
zu.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen
vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, worunter Ansehen und der Zweck des Vereines
leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Leistung der
Mitgliedsbeiträge/Jahresspielgebühr in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Jedes neu eintretende volljährige Mitglied hat einen einmaligen nicht
rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von € 100,- zu leisten. Dieser wird für die
Erhaltung der Umkleideräume und Caddyräume verwendet. Jugendlichen wird dieser
Beitrag mit dem Erreichen der Volljährigkeit vorgeschrieben.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8) der Vorstand (§§ 9 bis 12,
die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).
§ 8
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis
zum 31.12. des Folgejahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur alle volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen
Abwesenheit der Vizepräsident.
(10) Der Generalversammlung bleibt vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzpersonen;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht;
g) eine über die jährliche Indexsteigerung (VPI 2000) hinausgehende Veränderung
der Mitgliedsbeiträge, Einschreibgebühren und Jahresspielgebührengebühren
h) der Beschluss über Statutenänderungen und die Auflösung des Clubs;
§ 9
Vorstand
(1) Die Angelegenheiten des Clubs werden durch einen Vorstand besorgt, der aus
dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassier und
bis zu fünf weitern Mitgliedern besteht.
(2) Der Vorstand wird von der Generalsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
(3) Wahlvorschläge sind spätestens vier Tage vor der Wahl schriftlich beim
Vorstand einzubringen und müssen mindestens von 5 Mitgliedern oder zwei
Vorstandsmitgliedern mittels Unterschrift unterstützt werden. Der Wahlvorschlag
hat alle im § 9 definierten Funktionen und zu jeder Funktion den Namen des
Kandidaten zu umfassen. Die Wahl hat mittels Stimmzettel oder durch Beschluss
der Generalversammlung durch offene Abstimmung zu erfolgen. Wird bei der
Vornahme des Wahlaktes die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine
Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungs-bereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 11
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand versammelt sich so oft, als die zu erledigenden Angelegenheiten
es erfordern. Zu jeder Sitzung müssen alle Mitglieder des Vorstandes unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich eingeladen werden. Die
Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes
ihre Einberufung verlangen.
(2) Zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als
der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden
§ 12
Vertretung nach außen, Zeichnung
(1) Nach außen hin wird der Club durch den Präsidenten, in dessen Verhinderung
durch den Vizepräsidenten vertreten. Für den Club verbindliche Schriftstücke
sind durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und einem Vorstands-mitglied
zu unterfertigen. In finanziellen Belangen sind die Unterschrift des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten sowie die Unterschrift des Kassiers erforderlich. Bei
zeitlicher Verhinderung des Präsidenten tritt an dessen Stelle der
Vizepräsident. Bei dauernder Verhinderung ist binnen sechs Wochen durch den
Vorstand eine Neuwahl anzuordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
§ 13
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzpersonen werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt .Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 14
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne, aus 3 Personen bestehende Schiedsgericht
berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Die Wahl des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Generalversammlung auf 2
Jahre. Über Einschreiten des Klägers wird das Schiedsgericht vom Präsidenten
einberufen.
(3) Mitglieder des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein. Die
Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht
entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der Vorsitzende
mitzustimmen hat. Die Entscheidung kann vereinsintern nicht angefochten werden,
doch hat der Vorstand das Recht, die ihm wichtig erscheinenden Entscheidungen
durch die Generalversammlung überprüfen zu lassen.
§ 15
Auflösung des Clubs
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§
34ft BAO zu verwenden.
Der Empfänger ist von der Generalversammlung zu bestimmen.
Bevorzugterweise ist ein Überschuss gemeinnützigen Sportzwecken zuzuführen.
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Aktueller Stand (Dezember 2011)
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